Sachverhalt
A. A.__ (geb. __1978) reiste am 11. November 1993 in die Schweiz ein und ist seit dem 7. Okto- ber 2003 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau B.__ (geb. __ 1980) folgte am 17. November 2001 im Rahmen des Familiennachzugs und verfügt ihrerseits seit dem 31. März 2014 über eine Niederlassungsbewilligung. Sie haben drei gemeinsame Töchter, E.__ (geb. __ 2003), C.__ (geb. __ 2008) und D.__ (geb. __ 2013), die allesamt niederlassungsbe- rechtigt sind. Der Umzug in den Kanton Nidwalden wurde im August 2013 bewilligt. Am 30. September 2024 widerrief das Amt für Justiz Nidwalden, Migration («Beschwerdegeg- ner»/«Migrationsbehörde») die Niederlassungsbewilligungen der Eltern A.__ sowie B.__ und der dannzumal minderjährigen Töchter C.__ sowie D.__ («Beschwerdeführer 1-4»). Ferner verpflichtete es diese, die Schweiz innerhalb von 30 Tagen (nach Rechtskraft des Widerrufs) zu verlassen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Nidwalden («Vor- instanz») mit Beschluss Nr. 701 vom 18. November 2025 ab. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, es sei der angefochtene Entscheid aufheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligungen abzusehen. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Verfügungen P 25 8 (Beschwerdeführer 1), P 25 9 (Beschwerdeführerin 2), P 25 10 (Be- schwerdeführerin 3) und P 25 11 (Beschwerdeführerin 4) vom 10. Dezember 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren VA 25 34 jeweils bewilligt und Rechtsanwalt Rohrer als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.
3 │ 15 D. Die Vorinstanz am 8. Januar 2026 und das Amt für Justiz am 9. Januar 2026 beantragten je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Trotzdem replizierten die Beschwerde- führer am 2. Februar 2026. Während die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme verzich- tete, äusserte sich die Migrationsbehörde hierzu mit Duplik vom 23. Februar 2026. F. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte am 25. Februar 2026 aufforderungsgemäss eine Kostennote ein. G. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 11. Mai 2026 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4 │ 15
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Angefochten ist der Beschluss des Regierungsrates RRB Nr. 701 vom 18. November 2025, mit welchem die Vorinstanz eine Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführer abwies. Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter auch der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwal- tungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.2]). Das angerufene Verwaltungsgericht ist örtlich wie sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vor- instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind Adressaten des angefochtenen Entscheids. Sie unterla- gen im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen. Ferner wurden sie kostenpflichtig. Dem- nach sind die Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt, was von Amtes wegen zu prüfen war (Art. 54 Abs. 1 VRG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheids ein- zureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG) und hat den Formerfordernissen gemäss den Art. 73 f. VRG zu genügen. Die Rechtsvorkehr erfolgte frist- und formgerecht. Auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde vom 9. Dezember 2025 kann eingetreten werden.
E. 1.2 Indes gegenstandslos sind die Anträge der Beschwerdeführer einerseits um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, andererseits um Aufhebung der Verfügung der Migrationsbehörde vom 30. September 2024. Ihrer Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung nämlich bereits von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRG). Diese muss nicht gerichtlich gewährt werden. Zudem ist aufgrund des Devolutiveffekts des hier vorinstanzlichen Beschlusses dieser an die Stelle der Verfügung der Migrationsbehörde getreten. Letztere gilt als inhaltlich mitangefochten und ist nicht mehr
5 │ 15 Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 VRG; anstelle vieler: BGE 134 II 142 E. 1.4).
E. 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Auch kann die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 110 i.V.m. Art. 97 BGG); die kantonale rich- terliche Behörde hat von Bundesrechts wegen umfassend zu prüfen, ob der massgebliche Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 142 II 49 E. 4.4). Eine Ange- messenheitskontrolle ist im kantonalen Gerichtsverfahren aber weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht vorgesehen (Art. 90 VRG und Art. 110 BGG e contrario; BGE 142 II 49 E. 4.4). Das Gericht hat den Handlungs- und damit Ermessensspielraum, welchen das Gesetz der Verwaltung einräumt, zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass die zulässigen Rügegründe im Zusammenhang mit der Begründungs- pflicht stehen (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrens- rechts, 2020, N 2577). Die Rechtsmittelschrift hat u.a. Rechtsbegehren, eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 74 Abs. 1 Ziffn. 2 und 3 VRG). In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beschränkt die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts. Es sind grundsätzlich nur beanstandete Mängel zu prüfen (sog. Rügeprinzip). Ausnahmen bestehen aber bei offensichtlichen Mängeln oder dort, wo nicht gerügte Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Parteivorbringen stehen (vgl. zum Ganzen mit jeweils weiteren Hinweisen: MARCO DONATSCH, in: Bertschi et al. [Hrsg.], Kommentar VRG/ZH, 3. A., 2014, N 9 ff. zu § 50 VRG/ZH; WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 2577 und N 2876 f.). Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dient der Überprüfung, nicht der Wiederholung des Verwaltungs- bzw. des verwaltungsinternen Beschwerdeverfah- rens. Zusätzliche Beweisabnahmen, Ergänzungen oder Anpassungen des massgeblichen Sachverhalts und Eingriffe in das vorinstanzliche Ermessen kommen entsprechend nur dort in Frage, wo das Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher oder
6 │ 15 rechtlicher Hinsicht mängelbehaftet war, wobei es – offensichtliche Mängel vorbehalten – grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, diese Mängel hinreichend konkret darzulegen.
E. 2 Strittig ist zunächst eine gemeinsame Beurteilung der ausländerrechtlichen Status der vier Be- schwerdeführer.
E. 2.1 Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid eine mutwillige Schuldenanhäufung durch die Beschwerdeführer 1 und 2, ohne tatsächliche Sanierungsbemühungen. Das sei bereits als Verstoss gegen die öffentliche Sicherung und Ordnung zu werten. Hinzu kämen zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen sowie hängige strafrechtliche Verfahren (betreffend die Be- schwerdeführer 1 und 2). Es sei nicht zu beanstanden, dass die Migrationsbehörde die Vo- raussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt angesehen habe (zum Ganzen: E. 2.2 S. 3 ff.). Aus denselben Gründen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufrechterhal- tung der öffentlichen Ordnung und an der Vermeidung weiterer finanzieller Belastungen durch die Beschwerdeführer (1 und 2). Die privaten Interessen wögen zwar ebenfalls schwer, würden aber nicht überwiegen. Die minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer 3 und 4) teilten das aus- länderrechtliche Schicksal der obhutsberechtigten Eltern. Der Widerruf sei verhältnismässig (zum Ganzen: E. 2.3 S. 9 ff.)
E. 2.2 Die Beschwerdeführer stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei unzulässig, über die Widerrufe der Niederlassungsbewilligungen im selben Verfahren zu entscheiden. Dies sei nicht sachgerecht, da die Prüfung der Voraussetzungen eines Widerrufs bzw. die Interessen- abwägung nicht bei allen Beschwerdeführern identisch sei. Es sei für jeden ein separates Ver- fahren zu eröffnen und es seien vier separate Entscheide zu erlassen (Beschwerde Ziff. 3 S. 3). Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Widerrufe der Bewilligungen nicht erfüllt (Beschwerde Ziffn. 4 ff. S. 4 ff.).
7 │ 15
E. 2.3.1 Der dauernde Aufenthalt in der Schweiz ist als Ausländer grundsätzlich bewilligungspflichtig (MARC SPESCHA/ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. A., 2015, S. 127). Den günstigsten migrationsrechtlichen Status verschafft die Niederlassungsbewilli- gung (C-Ausweis), welche auf eine dauerhafte sowie gefestigte Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz ausgelegt ist und die – nachdem sie einmal erteilt wurde – nur unter qualifizier- ten Voraussetzungen entzogen werden kann (SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, a.a.O., S. 139). Ge- mäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung u.a. dann widerrufen wer- den, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Mit dem Widerruf soll eine durch die erteilte Bewilligung ge- schaffene Anwesenheitsregelung, welche sich als (ursprünglich oder nachträglich) fehlerhaft erweist, wieder in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht gebracht werden (ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, § 8 Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., 2009, N 8.22). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 2.2.2 S. 5 f.).
E. 2.3.2 Einerseits haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen In- teressen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländer zu berücksichti- gen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Andererseits sind sie – auch in Nachachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) – zu einer umfassenden und sorgfältigen Interessensabwägung im Einzelfall verpflichtet (BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], SHK-AIG, 2. A., 2024, N 6 zu Art. 96 AIG). Entsprechend kann die Bewilligung immer nur in Bezug auf diejenige Person, die den Widerrufsgrund tatsächlich gesetzt hat, widerrufen wer- den. Andere Familienmitglieder werden für diesen Widerruf grundsätzlich nicht miteinbezogen. Sie können aus der Schweiz nur weggewiesen werden, wenn auch sie selbst in eigener Per- son einen Widerrufsgrund verwirklicht haben (ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., N 8.23). Es ist zu- lässig, in einer einzigen Verfügung mehr als eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen – so etwa bei Ehegatten – sofern die Prüfung der Ansprüche auf einer individuellen Basis erfolgt und den Betroffenen durch die Eröffnung der Entscheide im Rahmen einer Verfügung kein Nachteil entsteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.2.5).
8 │ 15 Gemäss Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung. Diese Bestimmung vermittelt aber keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 144 II 1 E. 5; 126 II 377 E. 5). Deren Interessen sind jedoch im Rahmen der ausländerrechtlichen Interes- senabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge- richts 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.2.5; 2C_832/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2.2.2). Den Kindesinteressen und dem Kindeswohl ist als wesentliches Element bei der Interessen- abwägung Rechnung zu tragen. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Ziel- land treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist. Kinder, die bereits die Schule besuchen, befinden sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne. Eine Rückkehr in ihr Heimatland zusammen mit einem oder beiden Elternteilen ist solchen Kindern jedoch zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil des Bundes- gerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2 m.w.H.).
E. 2.4.1 Grundsätzlich zulässig war die Beurteilung des Widerrufs aller vier Beschwerdeführer in einem Entscheid: Gegenstand des Verfahrens und durch die Vorinstanzen zu prüfen war, ob die vier Niederlas- sungsbewilligungen zu widerrufen sind oder nicht. Ob diese Rechtsanwendung formal in ei- nem Verfahren bzw. einem gemeinsamen Entscheid vorgenommen wird oder vier separaten, ist letztlich unerheblich und liegt im Ermessen der Migrationsbehörde (vgl. auch vorne E. 2.3.2). Insoweit ist die Kritik der Beschwerdeführer, wonach die Beurteilung des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligungen zu Unrecht in einem Verfahren und Entscheid erfolgt sei, unberechtigt.
9 │ 15
E. 2.4.2 Die Kritik an der ausländerrechtlich einheitlichen Beurteilung ist jedoch anderweitig begründet: Die Migrationsbehörde und zuletzt die Vorinstanz nehmen hinsichtlich der Schulden zunächst zwar eine Zuordnung zum Beschwerdeführer 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2 vor. Gleiches gilt hinsichtlich deren Arbeitsbemühungen und deren strafrechtlichen Leumunds. Für die nach- folgenden Beurteilungen rechnet die Vorinstanz diese den Beschwerdeführern jedoch mehr oder weniger pauschal als «Gesamtschulden» zu. Dabei werden auch die Geschäftsschulden im Zusammenhang mit der sich in Liquidation befindlichen F.__ GmbH miteinbezogen, ohne dass bei der rechtlichen Würdigung eine klare Ausscheidung zu Lasten des Beschwerdefüh- rers 1 vorgenommen wird. Dies, obschon diese einzig den Beschwerdeführer 1, als deren Gesellschafter und vorsitzender Geschäftsführer, betreffen. In ihrem Fazit (angefochtener Ent- scheid E. 2.2.4.4 S. 9) bejahte die Vorinstanz sodann eine mutwillige, qualifiziert vorwerfbare Schuldenanhäufung, gestützt auf diese Gesamtschulden (und die Geschäftsschulden) sowie fehlende tatsächliche Sanierungsbemühungen (Verkaufsbemühungen Wohneigentum, Schul- denberatung, Abzahlungen). Obschon namentlich hinsichtlich der Mutwilligkeit der Schulden- anhäufung und dem Besserungswillen (Sanierungsbemühungen) subjektive Komponenten re- levant sind, wird dabei keine Differenzierung nach den einzelnen Beschwerdeführern und de- ren jeweiligem migrationsrechtlichen Verschulden vorgenommen. Gleichermassen pauschal wird in Nachachtung dieser vorwerfbaren Schuldenanhäufung und strafrechtlich relevanter Vorfälle – welche sich betreffend den gegen die Beschwerdeführerin 2 richtenden Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StG), der in die Würdigung miteinbezogen wurde, notabene gar erst noch im Untersuchungsstadium befand – für sämtliche Beschwerdeführer ein Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bejaht. Eine solche Würdigung der Widerrufsgründe ist verkürzt und unzulässig. Das ausländerrechtliche Ver- schulden eines Familienangehörigen, hier namentlich dasjenige des Beschwerdeführers 1, lässt sich nicht unbesehen auf dessen Angehörige übertragen. Nicht die Familie verfügt über das Aufenthaltsrecht, sondern der Einzelne. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds wäre für jeden der vier Beschwerdeführer konkret, im Einzelnen zu prüfen und zu beurteilen gewesen. Das war hier nicht der Fall. Denselben Mangel weist auch die Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung (angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 9 ff.) auf. Die Vorinstanz beurteilt darin die vier Beschwer- deführer ausländerrechtlich als einheitliche Familiengemeinschaft, gewissermassen als ein Rechtssubjekt. Im Rahmen der Bestimmung der abzuwägenden Interessen werden ihnen Schulden und Vorstrafen pauschal als Familie zugerechnet. Bei den privaten Bleibeinteressen
10 │ 15 wird sodann zwar nach den Beschwerdeführern 1 und 2 unterschieden. Den minderjährigen Töchtern, den Beschwerdeführerinnen 3 und 4, wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_372/2023 vom 23. Januar 2025 E. 7.4.2 jedoch in bloss einem Satz beschieden, sie würden das ausländerrechtliche Schicksal ihrer obhutsberechtigten Eltern teilen und müss- ten das Land nun ebenfalls verlassen, weil diese über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügten. Die Ausführungen bzw. Rechtsanwendung des Bundesgerichts im referenzierten Entscheid werden damit verkürzt interpretiert. Verlangt ist gemäss dem Bundesgericht viel- mehr, dass die konkreten Kindesinteressen in die Würdigung miteinbezogen werden, sofern – wie hier – der Bewilligungswiderruf obhutsberechtigte Eltern betrifft und sich dieser damit auch auf deren Kinder auswirkt (vgl. dortige E. 9.4). Eine solche Prüfung enthält der angefochtene Entscheid nicht. Die konkreten Auswirkungen und Kindesinteressen blieben – mit Ausnahme der anerkennenden Bemerkung, wonach die Wegweisung für die Kinder zweifelsohne ein schwerer Eingriff darstelle, weil sie hier geboren sowie aufgewachsen seien und hier ihren vollständigen Lebensmittelpunkt hätten – ungeprüft aussen vor. Schliesslich ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 3 (Geburtsjahr: 2008) inzwischen volljährig ist. Bei der 2013 geborenen Beschwerdeführerin 4 naht die Volljährigkeit ebenfalls. Beide befin- den sich damit entweder nicht (Beschwerdeführerin 3) oder kaum mehr (Beschwerdeführe- rin 4) in einem anpassungsfähigen Alter (betreffend ein Kind, welches drei Monate vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahrs steht: Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom
7. Juni 2018 E. 4.3.3). Zudem sind sie in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Jedenfalls werden die Vorinstanzen die Fragen zu beantworten haben, ob diese Sozialisierung und ihr Alter es den Beschwerdeführerinnen 3 sowie 4 nicht erlauben würden, selbstständig in der Schweiz zu leben, selbst wenn die Aufenthaltstitel ihrer Eltern zu widerrufen wären (vgl. be- treffend eine Landesverweisung: Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.4), zumal die älteste Tochter ebenfalls in der Schweiz wohnhaft ist. Ferner nahm die Vorinstanz an, die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt «vollständig» in der Schweiz, was kaum auf intensive, gelebte Bindungen der Kinder zum Heimatland der Eltern hindeutet. Insgesamt lassen sich dem angefochtenen Entscheid demzufolge keine konkreten, differen- zierten Begründungen zur jeweiligen Verhältnismässigkeit der einzelnen Widerrufe entneh- men. Namentlich betreffend die beiden Töchter fehlen Abwägungen gänzlich.
11 │ 15
E. 3 Folglich ist der angefochtene Beschluss Nr. 701 vom 18. November 2025 aufzuheben und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Dezember 2025 gutzuheissen. Entsprechend erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügegründe bzw. eine materielle Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer. Es ist nicht die Auf- gabe der Rechtsmittelinstanzen, d.h. des Verwaltungsgerichts oder des Regierungsrates, diese Prüfung anstelle der Bewilligungsbehörde erstmals vorzunehmen. Die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Migrationsbehörde zurückzuweisen. Ob und inwie- fern sich mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 48 VRG), aufgrund der Gründe die- ses Rückweisungsentscheids oder zufolge der zwischenzeitlichen Entwicklungen (Volljährig- keit der Beschwerdeführer am 19. Februar 2026; Zwangssteigerung der Eigentumswohnung mit mutmasslicher Verbesserung der Liquiditäts- und Vermögenslage der Ehegatten) ergän- zende Abklärungen angezeigt sind, wird durch die Migrationsbehörde zu beurteilen sein.
E. 4 Kosten Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 Abs. 1 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 116 Abs. 3 VRG nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2).
E. 4.1 Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren Zunächst ist betreffend die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neu zu befin- den. Die amtlichen Kosten betrugen Fr. 1'400.–. Diese werden zufolge Gutheissung der Be- schwerde zu Lasten des Beschwerdegegners auf die Staatskasse genommen (Art. 121 f. VRG e contrario). Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 116 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 46 PKoG), zuzüglich Auslagen und Mehrwert- steuer (Art. 52 ff. PKoG). Gemäss Art. 41 Abs. 4 PKoG wird die Entschädigung des unentgelt- lichen Vertreters gerichtlich festgesetzt. Massgebend für die Festsetzung des Honorars inner- halb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Mit Kostennote vom
12 │ 15
9. Mai 2025 (vi-BF1-H) bezifferte Rechtsanwalt Rohrer, welcher den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben war, seinen Auf- wand auf Fr. 9'719.85 (Honorar Fr. 8'916.65 [35.67h à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 45.90 und Fr. 29.–; MwSt. Fr. 728.30 [8.1%]). Damit wird der anwendbare Honorarrahmen massiv über- schritten, ohne dass Zuschlagsgründe (vgl. Art. 50 PKoG) erfüllt wären. Der für unentgeltliche Rechtsbeistände massgebliche Stundentarif von Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG) wurde eben- falls nicht berücksichtigt. Das Honorar für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird folglich gerichtlich, in Nachach- tung der Kriterien von Art. 33 PKoG im mittleren bis oberen Bereich des Honorarrahmens auf Fr. 4'800.– festgelegt. Eine Entschädigung in dieser Höhe entspricht rund 22 Arbeitsstunden, in deren Rahmen eine angemessene Rechtsvertretung in einem verwaltungsinternen Be- schwerdeverfahren von durchschnittlicher Sach- und Rechtskomplexität jedenfalls sicherge- stellt werden kann. Die Parteientschädigung beträgt somit Fr. 5'238.40 (Honorar Fr. 4'800.–; Auslagen Fr. 45.90; MwSt. Fr. 392.50). Der Beschwerdegegner wird in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 VRG verpflichtet, die Beschwerdeführer für das Verwaltungsbeschwerdever- fahren mit diesem Betrag zu entschädigen.
E. 4.2 Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 Abs. 1 PKoG). Die Gebühr wird vorliegend ermessensweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'500.– festgelegt. Sie wird zufolge Gutheissung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde zu Lasten des Beschwerdegegners auf die Staatskasse genommen (Art. 121 f. VRG e contrario). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordent- liche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 PKoG), zu- züglich Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 52 ff. PKoG). Für die Festsetzung innerhalb dieses Rahmens ist wiederum Art. 33 PKoG massgebend. Der unentgeltliche Rechtsvertreter bezif- fert die Entschädigung mit Kostennote vom 25. Februar 2026 auf Fr. 8'597.80 (Honorar Fr. 7'929.15 [31.72h à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 12.80 und Fr. 11.60; MwSt. Fr. 644.25 [8.1%]). Damit wird der anwendbare Honorarrahmen massiv überschritten, ohne dass Zuschlags- gründe (vgl. Art. 50 PKoG) erfüllt wären. Der für unentgeltliche Rechtsbeistände massgebliche Stundentarif von Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG) wurde ebenfalls nicht berücksichtigt.
13 │ 15 Das Honorar für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wird folglich gerichtlich, in Nachachtung der Kriterien von Art. 33 PKoG im mittleren Bereich des Honorarrahmens auf Fr. 3'000.– festgelegt, was etwa 13 Arbeitsstunden ausmacht. Es fällt bei der Festlegung na- mentlich ins Gewicht, dass dem Rechtsvertreter die Akten und Umstände des Falles aus dem vorinstanzlichen Verfahren bereits hinlänglich bekannt waren. Ein Drittel des geltend gemach- ten Aufwandes entfiel zudem auf die Replik vom 2. Februar 2026, die nicht gerichtlich ange- ordnet worden war und zu der prozessual auch kein Anlass bestand. Jedenfalls war auch die- ses Beschwerdeverfahren nicht von besonderer Komplexität. Die Parteientschädigung beträgt somit Fr. 3'256.85 (Honorar Fr. 3'000.–; Auslagen Fr. 12.80; MwSt. Fr. 244.05). Der Beschwer- degegner wird in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 VRG verpflichtet, die Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit dem gerichtlich festgesetzten Betrag zu entschädi- gen.
14 │ 15
Dispositiv
- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Dezember 2025 wird gutgeheissen. Der Be- schluss des Regierungsrates Nr. 701 vom 18. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Amt für Justiz Nidwalden, Migration, zurückgewie- sen.
- Die amtlichen Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens betragen Fr. 1'400.– und werden zu Lasten des Beschwerdegegners auf die Staatskasse genommen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und zu Lasten des Beschwerdegeg- ners auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das Verwaltungsbeschwerdever- fahren intern und direkt mit Fr. 5'238.40 (Auslagen und MwSt. inkludiert) zu entschädigen.
- Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht intern und direkt mit Fr. 3'256.85 (Auslagen und MwSt. inkludiert) zu entschä- digen.
- [Zustellung]. Stans, 11. Mai 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________ 15 │ 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwer- deführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch VA 25 34 Entscheid vom 11. Mai 2026 Verwaltungsabteilung Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Dr. iur. Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig. Verfahrensbeteiligte 1. A.__,
2. B.__,
3. C.__,
4. D.__, alle vertreten durch lic. iur. Beat Rohrer, Rechtsanwalt, Ober- grundstrasse 65a, 6003 Luzern, Beschwerdeführer 1-4, gegen Amt für Justiz Nidwalden, Migration, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegner/Migrationsbehörde, und Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den kantonalen Rechtsdienst, Regierungsge- bäude, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegwei- sung Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Nidwalden vom 18. November 2025 (RRB Nr. 701).
2 │ 15 Sachverhalt: A. A.__ (geb. __1978) reiste am 11. November 1993 in die Schweiz ein und ist seit dem 7. Okto- ber 2003 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau B.__ (geb. __ 1980) folgte am 17. November 2001 im Rahmen des Familiennachzugs und verfügt ihrerseits seit dem 31. März 2014 über eine Niederlassungsbewilligung. Sie haben drei gemeinsame Töchter, E.__ (geb. __ 2003), C.__ (geb. __ 2008) und D.__ (geb. __ 2013), die allesamt niederlassungsbe- rechtigt sind. Der Umzug in den Kanton Nidwalden wurde im August 2013 bewilligt. Am 30. September 2024 widerrief das Amt für Justiz Nidwalden, Migration («Beschwerdegeg- ner»/«Migrationsbehörde») die Niederlassungsbewilligungen der Eltern A.__ sowie B.__ und der dannzumal minderjährigen Töchter C.__ sowie D.__ («Beschwerdeführer 1-4»). Ferner verpflichtete es diese, die Schweiz innerhalb von 30 Tagen (nach Rechtskraft des Widerrufs) zu verlassen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Nidwalden («Vor- instanz») mit Beschluss Nr. 701 vom 18. November 2025 ab. B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, es sei der angefochtene Entscheid aufheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligungen abzusehen. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C. Mit Verfügungen P 25 8 (Beschwerdeführer 1), P 25 9 (Beschwerdeführerin 2), P 25 10 (Be- schwerdeführerin 3) und P 25 11 (Beschwerdeführerin 4) vom 10. Dezember 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren VA 25 34 jeweils bewilligt und Rechtsanwalt Rohrer als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.
3 │ 15 D. Die Vorinstanz am 8. Januar 2026 und das Amt für Justiz am 9. Januar 2026 beantragten je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Trotzdem replizierten die Beschwerde- führer am 2. Februar 2026. Während die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme verzich- tete, äusserte sich die Migrationsbehörde hierzu mit Duplik vom 23. Februar 2026. F. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte am 25. Februar 2026 aufforderungsgemäss eine Kostennote ein. G. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 11. Mai 2026 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4 │ 15 Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Beschluss des Regierungsrates RRB Nr. 701 vom 18. November 2025, mit welchem die Vorinstanz eine Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführer abwies. Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter auch der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwal- tungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.2]). Das angerufene Verwaltungsgericht ist örtlich wie sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vor- instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind Adressaten des angefochtenen Entscheids. Sie unterla- gen im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen. Ferner wurden sie kostenpflichtig. Dem- nach sind die Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt, was von Amtes wegen zu prüfen war (Art. 54 Abs. 1 VRG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheids ein- zureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG) und hat den Formerfordernissen gemäss den Art. 73 f. VRG zu genügen. Die Rechtsvorkehr erfolgte frist- und formgerecht. Auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde vom 9. Dezember 2025 kann eingetreten werden. 1.2 Indes gegenstandslos sind die Anträge der Beschwerdeführer einerseits um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, andererseits um Aufhebung der Verfügung der Migrationsbehörde vom 30. September 2024. Ihrer Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung nämlich bereits von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRG). Diese muss nicht gerichtlich gewährt werden. Zudem ist aufgrund des Devolutiveffekts des hier vorinstanzlichen Beschlusses dieser an die Stelle der Verfügung der Migrationsbehörde getreten. Letztere gilt als inhaltlich mitangefochten und ist nicht mehr
5 │ 15 Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 VRG; anstelle vieler: BGE 134 II 142 E. 1.4). 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Auch kann die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 110 i.V.m. Art. 97 BGG); die kantonale rich- terliche Behörde hat von Bundesrechts wegen umfassend zu prüfen, ob der massgebliche Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 142 II 49 E. 4.4). Eine Ange- messenheitskontrolle ist im kantonalen Gerichtsverfahren aber weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht vorgesehen (Art. 90 VRG und Art. 110 BGG e contrario; BGE 142 II 49 E. 4.4). Das Gericht hat den Handlungs- und damit Ermessensspielraum, welchen das Gesetz der Verwaltung einräumt, zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass die zulässigen Rügegründe im Zusammenhang mit der Begründungs- pflicht stehen (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrens- rechts, 2020, N 2577). Die Rechtsmittelschrift hat u.a. Rechtsbegehren, eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 74 Abs. 1 Ziffn. 2 und 3 VRG). In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beschränkt die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts. Es sind grundsätzlich nur beanstandete Mängel zu prüfen (sog. Rügeprinzip). Ausnahmen bestehen aber bei offensichtlichen Mängeln oder dort, wo nicht gerügte Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Parteivorbringen stehen (vgl. zum Ganzen mit jeweils weiteren Hinweisen: MARCO DONATSCH, in: Bertschi et al. [Hrsg.], Kommentar VRG/ZH, 3. A., 2014, N 9 ff. zu § 50 VRG/ZH; WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 2577 und N 2876 f.). Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dient der Überprüfung, nicht der Wiederholung des Verwaltungs- bzw. des verwaltungsinternen Beschwerdeverfah- rens. Zusätzliche Beweisabnahmen, Ergänzungen oder Anpassungen des massgeblichen Sachverhalts und Eingriffe in das vorinstanzliche Ermessen kommen entsprechend nur dort in Frage, wo das Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher oder
6 │ 15 rechtlicher Hinsicht mängelbehaftet war, wobei es – offensichtliche Mängel vorbehalten – grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, diese Mängel hinreichend konkret darzulegen. 2. Strittig ist zunächst eine gemeinsame Beurteilung der ausländerrechtlichen Status der vier Be- schwerdeführer. 2.1 Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid eine mutwillige Schuldenanhäufung durch die Beschwerdeführer 1 und 2, ohne tatsächliche Sanierungsbemühungen. Das sei bereits als Verstoss gegen die öffentliche Sicherung und Ordnung zu werten. Hinzu kämen zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen sowie hängige strafrechtliche Verfahren (betreffend die Be- schwerdeführer 1 und 2). Es sei nicht zu beanstanden, dass die Migrationsbehörde die Vo- raussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt angesehen habe (zum Ganzen: E. 2.2 S. 3 ff.). Aus denselben Gründen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufrechterhal- tung der öffentlichen Ordnung und an der Vermeidung weiterer finanzieller Belastungen durch die Beschwerdeführer (1 und 2). Die privaten Interessen wögen zwar ebenfalls schwer, würden aber nicht überwiegen. Die minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer 3 und 4) teilten das aus- länderrechtliche Schicksal der obhutsberechtigten Eltern. Der Widerruf sei verhältnismässig (zum Ganzen: E. 2.3 S. 9 ff.) 2.2 Die Beschwerdeführer stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei unzulässig, über die Widerrufe der Niederlassungsbewilligungen im selben Verfahren zu entscheiden. Dies sei nicht sachgerecht, da die Prüfung der Voraussetzungen eines Widerrufs bzw. die Interessen- abwägung nicht bei allen Beschwerdeführern identisch sei. Es sei für jeden ein separates Ver- fahren zu eröffnen und es seien vier separate Entscheide zu erlassen (Beschwerde Ziff. 3 S. 3). Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Widerrufe der Bewilligungen nicht erfüllt (Beschwerde Ziffn. 4 ff. S. 4 ff.).
7 │ 15 2.3 2.3.1 Der dauernde Aufenthalt in der Schweiz ist als Ausländer grundsätzlich bewilligungspflichtig (MARC SPESCHA/ANTONIA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. A., 2015, S. 127). Den günstigsten migrationsrechtlichen Status verschafft die Niederlassungsbewilli- gung (C-Ausweis), welche auf eine dauerhafte sowie gefestigte Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz ausgelegt ist und die – nachdem sie einmal erteilt wurde – nur unter qualifizier- ten Voraussetzungen entzogen werden kann (SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, a.a.O., S. 139). Ge- mäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung u.a. dann widerrufen wer- den, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Mit dem Widerruf soll eine durch die erteilte Bewilligung ge- schaffene Anwesenheitsregelung, welche sich als (ursprünglich oder nachträglich) fehlerhaft erweist, wieder in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht gebracht werden (ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, § 8 Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., 2009, N 8.22). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 2.2.2 S. 5 f.). 2.3.2 Einerseits haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen In- teressen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländer zu berücksichti- gen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Andererseits sind sie – auch in Nachachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) – zu einer umfassenden und sorgfältigen Interessensabwägung im Einzelfall verpflichtet (BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], SHK-AIG, 2. A., 2024, N 6 zu Art. 96 AIG). Entsprechend kann die Bewilligung immer nur in Bezug auf diejenige Person, die den Widerrufsgrund tatsächlich gesetzt hat, widerrufen wer- den. Andere Familienmitglieder werden für diesen Widerruf grundsätzlich nicht miteinbezogen. Sie können aus der Schweiz nur weggewiesen werden, wenn auch sie selbst in eigener Per- son einen Widerrufsgrund verwirklicht haben (ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., N 8.23). Es ist zu- lässig, in einer einzigen Verfügung mehr als eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen – so etwa bei Ehegatten – sofern die Prüfung der Ansprüche auf einer individuellen Basis erfolgt und den Betroffenen durch die Eröffnung der Entscheide im Rahmen einer Verfügung kein Nachteil entsteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.2.5).
8 │ 15 Gemäss Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung. Diese Bestimmung vermittelt aber keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 144 II 1 E. 5; 126 II 377 E. 5). Deren Interessen sind jedoch im Rahmen der ausländerrechtlichen Interes- senabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge- richts 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.2.5; 2C_832/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2.2.2). Den Kindesinteressen und dem Kindeswohl ist als wesentliches Element bei der Interessen- abwägung Rechnung zu tragen. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Ziel- land treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist. Kinder, die bereits die Schule besuchen, befinden sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne. Eine Rückkehr in ihr Heimatland zusammen mit einem oder beiden Elternteilen ist solchen Kindern jedoch zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil des Bundes- gerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2 m.w.H.). 2.4 2.4.1 Grundsätzlich zulässig war die Beurteilung des Widerrufs aller vier Beschwerdeführer in einem Entscheid: Gegenstand des Verfahrens und durch die Vorinstanzen zu prüfen war, ob die vier Niederlas- sungsbewilligungen zu widerrufen sind oder nicht. Ob diese Rechtsanwendung formal in ei- nem Verfahren bzw. einem gemeinsamen Entscheid vorgenommen wird oder vier separaten, ist letztlich unerheblich und liegt im Ermessen der Migrationsbehörde (vgl. auch vorne E. 2.3.2). Insoweit ist die Kritik der Beschwerdeführer, wonach die Beurteilung des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligungen zu Unrecht in einem Verfahren und Entscheid erfolgt sei, unberechtigt.
9 │ 15 2.4.2 Die Kritik an der ausländerrechtlich einheitlichen Beurteilung ist jedoch anderweitig begründet: Die Migrationsbehörde und zuletzt die Vorinstanz nehmen hinsichtlich der Schulden zunächst zwar eine Zuordnung zum Beschwerdeführer 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2 vor. Gleiches gilt hinsichtlich deren Arbeitsbemühungen und deren strafrechtlichen Leumunds. Für die nach- folgenden Beurteilungen rechnet die Vorinstanz diese den Beschwerdeführern jedoch mehr oder weniger pauschal als «Gesamtschulden» zu. Dabei werden auch die Geschäftsschulden im Zusammenhang mit der sich in Liquidation befindlichen F.__ GmbH miteinbezogen, ohne dass bei der rechtlichen Würdigung eine klare Ausscheidung zu Lasten des Beschwerdefüh- rers 1 vorgenommen wird. Dies, obschon diese einzig den Beschwerdeführer 1, als deren Gesellschafter und vorsitzender Geschäftsführer, betreffen. In ihrem Fazit (angefochtener Ent- scheid E. 2.2.4.4 S. 9) bejahte die Vorinstanz sodann eine mutwillige, qualifiziert vorwerfbare Schuldenanhäufung, gestützt auf diese Gesamtschulden (und die Geschäftsschulden) sowie fehlende tatsächliche Sanierungsbemühungen (Verkaufsbemühungen Wohneigentum, Schul- denberatung, Abzahlungen). Obschon namentlich hinsichtlich der Mutwilligkeit der Schulden- anhäufung und dem Besserungswillen (Sanierungsbemühungen) subjektive Komponenten re- levant sind, wird dabei keine Differenzierung nach den einzelnen Beschwerdeführern und de- ren jeweiligem migrationsrechtlichen Verschulden vorgenommen. Gleichermassen pauschal wird in Nachachtung dieser vorwerfbaren Schuldenanhäufung und strafrechtlich relevanter Vorfälle – welche sich betreffend den gegen die Beschwerdeführerin 2 richtenden Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StG), der in die Würdigung miteinbezogen wurde, notabene gar erst noch im Untersuchungsstadium befand – für sämtliche Beschwerdeführer ein Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bejaht. Eine solche Würdigung der Widerrufsgründe ist verkürzt und unzulässig. Das ausländerrechtliche Ver- schulden eines Familienangehörigen, hier namentlich dasjenige des Beschwerdeführers 1, lässt sich nicht unbesehen auf dessen Angehörige übertragen. Nicht die Familie verfügt über das Aufenthaltsrecht, sondern der Einzelne. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds wäre für jeden der vier Beschwerdeführer konkret, im Einzelnen zu prüfen und zu beurteilen gewesen. Das war hier nicht der Fall. Denselben Mangel weist auch die Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung (angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 9 ff.) auf. Die Vorinstanz beurteilt darin die vier Beschwer- deführer ausländerrechtlich als einheitliche Familiengemeinschaft, gewissermassen als ein Rechtssubjekt. Im Rahmen der Bestimmung der abzuwägenden Interessen werden ihnen Schulden und Vorstrafen pauschal als Familie zugerechnet. Bei den privaten Bleibeinteressen
10 │ 15 wird sodann zwar nach den Beschwerdeführern 1 und 2 unterschieden. Den minderjährigen Töchtern, den Beschwerdeführerinnen 3 und 4, wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_372/2023 vom 23. Januar 2025 E. 7.4.2 jedoch in bloss einem Satz beschieden, sie würden das ausländerrechtliche Schicksal ihrer obhutsberechtigten Eltern teilen und müss- ten das Land nun ebenfalls verlassen, weil diese über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügten. Die Ausführungen bzw. Rechtsanwendung des Bundesgerichts im referenzierten Entscheid werden damit verkürzt interpretiert. Verlangt ist gemäss dem Bundesgericht viel- mehr, dass die konkreten Kindesinteressen in die Würdigung miteinbezogen werden, sofern – wie hier – der Bewilligungswiderruf obhutsberechtigte Eltern betrifft und sich dieser damit auch auf deren Kinder auswirkt (vgl. dortige E. 9.4). Eine solche Prüfung enthält der angefochtene Entscheid nicht. Die konkreten Auswirkungen und Kindesinteressen blieben – mit Ausnahme der anerkennenden Bemerkung, wonach die Wegweisung für die Kinder zweifelsohne ein schwerer Eingriff darstelle, weil sie hier geboren sowie aufgewachsen seien und hier ihren vollständigen Lebensmittelpunkt hätten – ungeprüft aussen vor. Schliesslich ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 3 (Geburtsjahr: 2008) inzwischen volljährig ist. Bei der 2013 geborenen Beschwerdeführerin 4 naht die Volljährigkeit ebenfalls. Beide befin- den sich damit entweder nicht (Beschwerdeführerin 3) oder kaum mehr (Beschwerdeführe- rin 4) in einem anpassungsfähigen Alter (betreffend ein Kind, welches drei Monate vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahrs steht: Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom
7. Juni 2018 E. 4.3.3). Zudem sind sie in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Jedenfalls werden die Vorinstanzen die Fragen zu beantworten haben, ob diese Sozialisierung und ihr Alter es den Beschwerdeführerinnen 3 sowie 4 nicht erlauben würden, selbstständig in der Schweiz zu leben, selbst wenn die Aufenthaltstitel ihrer Eltern zu widerrufen wären (vgl. be- treffend eine Landesverweisung: Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.4), zumal die älteste Tochter ebenfalls in der Schweiz wohnhaft ist. Ferner nahm die Vorinstanz an, die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt «vollständig» in der Schweiz, was kaum auf intensive, gelebte Bindungen der Kinder zum Heimatland der Eltern hindeutet. Insgesamt lassen sich dem angefochtenen Entscheid demzufolge keine konkreten, differen- zierten Begründungen zur jeweiligen Verhältnismässigkeit der einzelnen Widerrufe entneh- men. Namentlich betreffend die beiden Töchter fehlen Abwägungen gänzlich.
11 │ 15 3. Folglich ist der angefochtene Beschluss Nr. 701 vom 18. November 2025 aufzuheben und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Dezember 2025 gutzuheissen. Entsprechend erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügegründe bzw. eine materielle Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführer. Es ist nicht die Auf- gabe der Rechtsmittelinstanzen, d.h. des Verwaltungsgerichts oder des Regierungsrates, diese Prüfung anstelle der Bewilligungsbehörde erstmals vorzunehmen. Die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Migrationsbehörde zurückzuweisen. Ob und inwie- fern sich mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 48 VRG), aufgrund der Gründe die- ses Rückweisungsentscheids oder zufolge der zwischenzeitlichen Entwicklungen (Volljährig- keit der Beschwerdeführer am 19. Februar 2026; Zwangssteigerung der Eigentumswohnung mit mutmasslicher Verbesserung der Liquiditäts- und Vermögenslage der Ehegatten) ergän- zende Abklärungen angezeigt sind, wird durch die Migrationsbehörde zu beurteilen sein.
4. Kosten Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 Abs. 1 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 116 Abs. 3 VRG nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2). 4.1 Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren Zunächst ist betreffend die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neu zu befin- den. Die amtlichen Kosten betrugen Fr. 1'400.–. Diese werden zufolge Gutheissung der Be- schwerde zu Lasten des Beschwerdegegners auf die Staatskasse genommen (Art. 121 f. VRG e contrario). Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 116 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 46 PKoG), zuzüglich Auslagen und Mehrwert- steuer (Art. 52 ff. PKoG). Gemäss Art. 41 Abs. 4 PKoG wird die Entschädigung des unentgelt- lichen Vertreters gerichtlich festgesetzt. Massgebend für die Festsetzung des Honorars inner- halb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Mit Kostennote vom
12 │ 15
9. Mai 2025 (vi-BF1-H) bezifferte Rechtsanwalt Rohrer, welcher den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben war, seinen Auf- wand auf Fr. 9'719.85 (Honorar Fr. 8'916.65 [35.67h à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 45.90 und Fr. 29.–; MwSt. Fr. 728.30 [8.1%]). Damit wird der anwendbare Honorarrahmen massiv über- schritten, ohne dass Zuschlagsgründe (vgl. Art. 50 PKoG) erfüllt wären. Der für unentgeltliche Rechtsbeistände massgebliche Stundentarif von Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG) wurde eben- falls nicht berücksichtigt. Das Honorar für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird folglich gerichtlich, in Nachach- tung der Kriterien von Art. 33 PKoG im mittleren bis oberen Bereich des Honorarrahmens auf Fr. 4'800.– festgelegt. Eine Entschädigung in dieser Höhe entspricht rund 22 Arbeitsstunden, in deren Rahmen eine angemessene Rechtsvertretung in einem verwaltungsinternen Be- schwerdeverfahren von durchschnittlicher Sach- und Rechtskomplexität jedenfalls sicherge- stellt werden kann. Die Parteientschädigung beträgt somit Fr. 5'238.40 (Honorar Fr. 4'800.–; Auslagen Fr. 45.90; MwSt. Fr. 392.50). Der Beschwerdegegner wird in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 VRG verpflichtet, die Beschwerdeführer für das Verwaltungsbeschwerdever- fahren mit diesem Betrag zu entschädigen. 4.2 Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 Abs. 1 PKoG). Die Gebühr wird vorliegend ermessensweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'500.– festgelegt. Sie wird zufolge Gutheissung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde zu Lasten des Beschwerdegegners auf die Staatskasse genommen (Art. 121 f. VRG e contrario). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordent- liche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 PKoG), zu- züglich Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 52 ff. PKoG). Für die Festsetzung innerhalb dieses Rahmens ist wiederum Art. 33 PKoG massgebend. Der unentgeltliche Rechtsvertreter bezif- fert die Entschädigung mit Kostennote vom 25. Februar 2026 auf Fr. 8'597.80 (Honorar Fr. 7'929.15 [31.72h à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 12.80 und Fr. 11.60; MwSt. Fr. 644.25 [8.1%]). Damit wird der anwendbare Honorarrahmen massiv überschritten, ohne dass Zuschlags- gründe (vgl. Art. 50 PKoG) erfüllt wären. Der für unentgeltliche Rechtsbeistände massgebliche Stundentarif von Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG) wurde ebenfalls nicht berücksichtigt.
13 │ 15 Das Honorar für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wird folglich gerichtlich, in Nachachtung der Kriterien von Art. 33 PKoG im mittleren Bereich des Honorarrahmens auf Fr. 3'000.– festgelegt, was etwa 13 Arbeitsstunden ausmacht. Es fällt bei der Festlegung na- mentlich ins Gewicht, dass dem Rechtsvertreter die Akten und Umstände des Falles aus dem vorinstanzlichen Verfahren bereits hinlänglich bekannt waren. Ein Drittel des geltend gemach- ten Aufwandes entfiel zudem auf die Replik vom 2. Februar 2026, die nicht gerichtlich ange- ordnet worden war und zu der prozessual auch kein Anlass bestand. Jedenfalls war auch die- ses Beschwerdeverfahren nicht von besonderer Komplexität. Die Parteientschädigung beträgt somit Fr. 3'256.85 (Honorar Fr. 3'000.–; Auslagen Fr. 12.80; MwSt. Fr. 244.05). Der Beschwer- degegner wird in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 VRG verpflichtet, die Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit dem gerichtlich festgesetzten Betrag zu entschädi- gen.
14 │ 15 Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Dezember 2025 wird gutgeheissen. Der Be- schluss des Regierungsrates Nr. 701 vom 18. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Amt für Justiz Nidwalden, Migration, zurückgewie- sen.
2. Die amtlichen Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens betragen Fr. 1'400.– und werden zu Lasten des Beschwerdegegners auf die Staatskasse genommen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und zu Lasten des Beschwerdegeg- ners auf die Staatskasse genommen.
4. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das Verwaltungsbeschwerdever- fahren intern und direkt mit Fr. 5'238.40 (Auslagen und MwSt. inkludiert) zu entschädigen.
5. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht intern und direkt mit Fr. 3'256.85 (Auslagen und MwSt. inkludiert) zu entschä- digen.
6. [Zustellung]. Stans, 11. Mai 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________
15 │ 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwer- deführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.